Allerdings « dürfte eine Einschränkung des Zugangs zum Geri
cht den Zugang, der einem jeden Rechtsuchenden geboten wird, jedoch nicht auf eine solche Weise und in einem solchen Maße einschränken, dass sein Recht auf Zugang zu einem Gericht dadurch in seinem Wesen beeinträchtigt würde. Sie ist nur mit Artikel 6 Absatz 1 vereinbar, wenn sie einem
gesetzmäßigen Ziel dient und wenn ein Zusammenhang der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht [...] » (EuGHMR, Anakomba Yula gegen Belgien, 10. M
...[+++]ärz 2009, § 31).