« [.] die Gleichheit herstellen wollen zwischen den Beamten der Verwaltungsbehörden und denjenigen der gesetzgebenden
Versammlungen oder ihrer Organe; [.] diejenigen, die nicht die Eigens
chaft eines Beamten einer Verwaltungsbehörde haben und von einem Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden, das sie in die Lage versetzen würde, diese Eigenschaft zu erwerben, können beim Staatsrat Klage einreichen; [.] eine ungünstigere Behandlung von Kandidaten, die nicht Personalmitglied einer gesetzgebenden Versammlung sind, die aber, nachdem
...[+++]sie auf ordnungsgemässe Weise ihren Wunsch nach diesem Status ausgedrückt haben, von dem Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden oder die Bevorzugung anderer Kandidaten hinnehmen müssen, kann in keiner Weise gerechtfertigt werden; [.] Artikel 14 § 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat scheint dahingehend interpretiert werden zu müssen, dass die Kandidaten für eine Funktion bei den Dienststellen der Behörden im Sinne dieser Bestimmung für das Einreichen einer Klage beim Staatsrat mit den Personalmitgliedern dieser Behörden gleichgestellt werden müssen und dass der Staatsrat demzufolge zuständig ist, über die Klage zu befinden ».