Schließlich sei jede Ausbildungsei
nrichtung aus einem anderen Mitgliedstaat, die daran interessiert sei, d
ie in Rede stehende Dienstleistung gegen die Entrichtung von Einschreibegebühren Studenten anzubieten, die sich für Programme zur Ausbildung von Mediatoren einschrieben, im Wesentlichen davon ausgeschlossen, auf den griechischen Markt vorzudringen und eine Zweitniederlassung in Form einer Tochtergesellschaft zu gründen, wenn ihre aktuelle Rechtsform
keine Gesellschaft ohne ...[+++] Erwerbszweck sei und sie ihre Wahl einer Tochterfirma nicht auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck beschränkten.