« Die vom Ministerrat angeführten Elemente, um zu rechtfertigen, dass diejenigen, die
die Prüfung für den Dienstgrad eines Gerichtspolizeikommissars oder eines Laborkommissars bestanden hatten, automatisch in den
Offiziersdienstgrad befördert wurden, dies im Gegensatz zu den Grundsätzen bezüglich der Inwertsetzung der Diplome, die für sämtliche Mitglieder der ehemaligen Polizeikorps gelten, ermöglichen es nicht, in sachdienlicher und vernünftiger Weise den Behandlungsunterschied zu rechtfertigen, der somit zwische
...[+++]n denjenigen, die die obengenannten Prüfungen bestanden haben, und denjenigen, die die Prüfungen als Offizier der Gemeindepolizei bestanden haben, gemacht wurde.