Um zu verhindern, dass das Gericht f
ür den öffentlichen Dienst in eine Lage gerät, in der es die ihm übertragene Rechtsprechungsaufga
be nicht wahrnehmen kann, wird vorgeschlagen, Artikel 62c der Satzung des Gerichts
hofs dahingehend zu ändern, dass allgemein die Möglichkeit vorgesehen wird, den Fachgerichten Richter ad interim beizuordnen. Nach dem so geänderten Artikel 62c der Satzung erfordert die Beiordnung von Richtern ad interi
...[+++]m an das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrerseits eine Änderung des Anhangs I der Satzung.