« Die Dienste, die vor dem Inkrafttreten dieses Kapitels als Mitglied des wissenschaftlichen Personals bei den in Artikel 2 angeführten Einrichtungen sowie bei den Hochschuleinrichtungen, die durch diese Einrichtungen ersetzt wurden, gel
eistet worden sind, werden sowohl für den Beginn als auch für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Dienste, falls sie nach dem 1. Januar 1976 geleistet wurden, aus den vom Staat gewährten
Funktionszuschüssen entlohnt ...[+++] wurden ».