Artikel 41 der koordinierten Gesetze über den Gebrauch der Sprachen in Verwaltungsangelegenheiten bestimme,
dass die zentralen Dienste beim Umgang mit Privatpersonen jen
e der drei Sprachen anwenden würden, der die Betroffenen sich bedienen würden; die angefochtenen Bestimmungen hätten somit die Diskriminierung der Asylbewerber den belgischen Staatsbürgern und den in Belgien niedergelassenen Ausländern gegenüber zur Folge, bei denen die Verwaltung sich jener Sprache bedienen müsse, in der das Gesuch oder die proze
...[+++]sseinleitende Schrift eingereicht worden sei.