Diese Produktgruppe umfasst keine mit Biozidprodukten behandelten Textilien; eine A
usnahme besteht nur dann, wenn die betreffenden Biozidprodukte in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannt sind, wenn der betreffende Stoff den Textilien zusätzliche Eigenschaften verleiht, die unmittelbar dem Schutz der mens
chlichen Gesundheit dienen (z. B. Biozidprodukte, die Textilnetzen und Bekleidung zugesetzt werden, um Stechmücken und Flöhe, Milben und Allergene zu bekämpfen), und wenn der betreffend
...[+++]e Wirkstoff gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG für die jeweilige Verwendung zugelassen ist.