Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erhebt sich die Frage, ob die im vorliegenden Fall beanstandete Steuer unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005 eingeführten Verpflichtung, die Inhaberpapiere spä
testens bis zum 31. Dezember 2013 in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere umzuwandeln, als eine « indirekte Steuer [.] auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten » im S
...[+++]inne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zu betrachten ist oder nicht.