Während eines Übergangszei
traums bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zulassen, wenn diesen eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 31. August 2016 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsvero
rdnung (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung vor Einführung der mit dieser Verordnung fest
gelegten Änderungen ausgestellt ...[+++] wurde.