Weniger strenge Maßnahmen
könnten auch darin bestehen, dass sich der Heimatnetzbetreiber verpflichtet, die für sei
ne Kunden geltenden Regelungen der angemessenen Nutzung gemäß den nach Artikel 6d der Verordnung (EU) Nr.
531/2012 erlassenen detaillierten Vorschriften anzunehmen oder zu überarbeiten, oder darin, dass der Betreiber des besuchten Netzes die Möglichkeit erhält, eine Überarbeitung der Großkunden-Roamingvereinbarung zu fo
...[+++]rdern.