Im übrigen erwähnt der Hof, d
ass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Personen, die an einem Verfahren
beteiligt sind, bei dessen Beginn sie sich für eine bestimmte Sprache entschieden
haben, eine andere Landessprache wählen zu lassen, und dass der Gesetzgeber die Tatsache hat berücksichtigen können, dass die Zahl deutschsprachiger Pflegeerbringer, die ein Verfahren in deutscher Sprache wünschen, äusserst begrenzt ist, was auf d
...[+++]ie Tatsache zurückzuführen ist, dass die meisten ihr Studium in französischer Sprache absolviert haben und ein Diplom in französischer Sprache haben.