Insofern er bestimmt, dass der Eigentümer eines Hauses oder eines Gebäudes, das Gegenstand einer teilweisen Enteignung ist, die enteignende Behörde bitten kann, den verbleibenden Teil des unbeweglichen Gutes zu erwerben, und so ausgele
gt wird, dass er in Höhe des Ankaufswertes des nach der teilweisen Enteignung übrigbleibenden Teils entschädigt wird, währ
end ein Eigentümer, dessen bebautes Eigentum vollständig enteignet wird aufgrund anderer Regeln, eine vollständige Enteignungsentschädigung erhält, ist Artikel 51 des Gesetzes vom 16.
...[+++] September 1807 nicht unvereinbar mit den Artikeln 10, 11 und 16 der Verfassung.