48. verweist auf Artikel 29 des Statuts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, aufmerksam, in dem Folgendes verfügt wird: „Jeder Mitgliedstaat kann für die Abgeordneten, die in ihm gewählt wurden, eine von den Bestimmungen dieses Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung für eine Übergangszeit beschließen, die die Dauer von zwei Wahlperioden des Europäischen Parlaments nicht überschreiten darf“; fordert die Mitgliedstaaten mit Blick auf das Inkrafttreten des Statuts zu Beginn der Wahlperiode im Anschluss an die Europawahlen 2009 auf, das Parlament rechtzeitig und vor allem fristgerecht für die Ausarbeitung seines eigenen Haushaltsvoranschlags für 2009 z
...[+++]u unterrichten und mitzuteilen, ob sie auf die in Artikel 29 und Artikel 12 Absätze 3 und 4 des vorstehend genannten Statuts vorgesehenen Optionen zurückgreifen wollen;