« Die Anwendung d
er Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beinhaltet von Rechts wegen, dass die weiter oben erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die die Rente tragen, in alle Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel eintreten, die das Opfer oder seine Berechtigten gemäß § 1 gegen die Person, die für den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit haftet, gel
tend machen dürfen, dies bis zur Höhe der im vorliegenden Gesetz vorgesehen Renten und Entschädigungen und des Betrags, der dem Kapital entspricht, das di
...[+++]ese Renten repräsentiert.