Wird eine zweite oder eine weitere Hauptversammlung einberufen, weil auf die erste Einberufung hin das erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist, brauchen die
Mitgliedstaaten für diese Einberufung die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Fristen nicht einzuhalten, vorausgesetzt, die Bestimmung dieses Artikels wurde bei der ersten Einberufung eingehalten, kein neuer
Punkt wird auf die Tagesordnung gesetzt und zwischen der endgültigen Einberufung und dem Datum d
er Hauptversammlung liegen ...[+++] mindestens 10 Tage.