Da die Flämische Regierun
g nur die digitalen Systeme und Verfahren genehmigen darf, die die Unversehrtheit der Stimmabgabe gewährleisten, darf sie kein Wahlsystem genehmigen, bei d
em nicht feststeht, dass die Stimmabgabe des Wählers, die durch das Scannen des ausgedruckten Stimmzettels durch di
e digitale Wahlurne generiert wird, mit der abgegebenen Stimme in Textform auf dem Stimmzettel auf Papier, den der Wahlcomputer ausdruckt, ü
...[+++]bereinstimmt.