Unter natürlicher Person, die über eine Ausbil
dung in Raumordnung oder in Städtebau oder in Architektur für die Zulassung des Typs 2 verfügt, versteht man jede in § 1, Absatz 2 erwähnte Person
oder jeder Zivilingenieur Architekt
oder Architekt, die bzw. der ein Diplom des Hochschulunterrichts im Sinne des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Landschaft des Hochschulunterrichts und der akademischen Organisation der Studiengänge erhalten hat und den Nachweis einer Ausbildung von mindestens zehn Kred
iten im Bereich des ...[+++]Städtebaus und der Raumordnung erbringen kann.