Bei der gegenseitigen Evaluierung w
urde auch deutlich, dass Erbringern grenzübergreifender Dienstleistungen von dem Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung oftmals Versicherungspflichten auferlegt werden, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass der Dienstlei
ster bereits am Ort seiner Niederlassung angemessen versichert sein mag (Beispiel: Ein Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Patentantrag für einen seiner Mandanten stellen möchte, kann gehalten sein, eine neue Versicherung abzuschließen, auch wenn das Risik
...[+++]o gegenüber seinem Mandanten bereits versichert ist).