1° er ist Inhaber des Abschlusszeugnisse
s des Universitäts- oder Hochschulwesens des kurzen oder langen Studienganges einer landwirtschaftlichen, gartenbaulichen
oder einer in dem Sektor 1 angeführten Abteilung
oder des Diploms eines Masters als Bioingenieur
oder eines Agraringenieurs,
oder eines Ingenieurs für Chemie und Agrarindustrien,
oder eines Ingenieurs für Chemie und Bio-Industrien
oder ...[+++] eines Doktors der Veterinärmedizin;