(37) Die Zulassung zum Betrie
b eines "geregelten Markts" sollte sich auf alle Tätigkeiten erstrecken, die direkt mit der Anzeige, der Abwicklung, der Ausführung, der Bestätigung und der Meldung von Aufträgen in Verbindung stehen, und zwar ab de
m Zeitpunkt, zu dem diese Aufträge beim geregelten Markt eingehen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zwecks anschließendem Abschluss weitergeleitet werden. Auch
sollte die Zulassung für Tätigkeiten gelten, die mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum
...[+++]Handel in Verbindung stehen.