Damit das Europäische Konjunkturprogramm bei der Haushaltsdisziplin b
erücksichtigt wird, müssen die Bestimmungen über die Obergrenze für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 angepasst werden, und zwar unter Berücksichtigung der Beträge aus der Rubrik 2, die gemäß dem Beschluss 2009/434/EG des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung
der Entwicklung des ländlichen Raums für ...[+++] den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jä
hrlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms bereitgestellt werden, sowie des Betrags für Vorhaben im Energiebereich, die nach dem Verfahren beschlossen werden könnten, das in der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms festgelegt ist.