(5a) In den delegierten Rechtsakten,
die im Einklang mit dieser Verordnung zu erlassen sind, sollte die Kommission in Bezug auf die Verfahren für die Verwaltung von Einheiten im ersten Verpfli
chtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eine regelmäßige Nettoverrechnung vorsehen, bei der Üb
ertragungen von AAU vorgenommen werden, die den Nettoübertragungen von Unionszuteilungen entsprechen, einschließlich der Übertragung von Emissionszuteil
...[+++]ungen unter Beteiligung von Drittstaaten, die sich am EU-EHS, aber nicht an der gemeinsamen Verpflichtungsvereinbarung beteiligen (z. B. Norwegen und Liechtenstein).