(3) Wurde keine Aufforde
rung gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittel
t oder hat der Anmelder/Antragsteller den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags bes
tätigt, so kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen erlassen, um in seinem
gesamten Ho
heitsgebiet oder in Teilen davon ...[+++] den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen fe
stgelegten GVO nach dessen/deren Zulassung gemäß Teil C dieser Richtlinie oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und begründet, verhältnismäßig und ni
cht diskriminierend sind und sich zudem auf zwingende Gründe stützen, die beispielsweise Folgendes betreffen: