In Abweichung von Paragraph 1 kann der Bedienstete, der da
s Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, einen Urlaub erhalten, um seine Laufbahn bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zur Hälfte der Dauer der Leistungen, die ihm normalerweise auferlegt werden, zu unterbrechen, wenn er am Datum
der ersten Ausübung dieser verkürzten Leistungen während einer Gesamtdauer von wenigstens fünf Jahren im Laufe der zehn vorangegangenen Jahre oder während einer Gesamtdauer von wenigstens sieben Jahren im
...[+++]Laufe der fünfzehn vorangegangenen Jahre einen schweren Beruf ausgeübt hat.