Dies wird dadurch erreicht, dass die oben genannte weniger schwerfällige aufsichtsrechtliche Regelung f
ür E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen wird, die strenger
als die für andere Kreditinstitute sind. Zu diesen Bestimmungen zählen insbesondere eine Beschränkung der Tätigkeiten, die E-Geld-Institute ausüben dürfen, und vor allem die sorgfältige Begrenzung ihrer Anlagen, die sicherstellen sollen, dass ihre Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch g
...[+++]enommenen elektronischen Geldes jederzeit durch hinreichend liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gedeckt sind.