2. innerhalb von 40 Tagen nach dem Eingang des Antrags des Direktionsausschusses eine Stellungnahme zu allen ihm durch den Direktionsausschuss unterbreiteten Fragen abzugeben; der Direktionsausschuss kann auf begründete Weise den Generalrat bitten, diese Stellungnahme innerhalb verkürzter Fristen abzugeben für Fragen in Bezug auf Stellungnahmen, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 angefordert werden; hierzu können außeror
dentliche Sitzungen des Generalrates abgehalten werden; wenn er seine Stellungnahme nicht rechtzeitig abgibt, wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme befürwortend ist in Bezug auf die Standpunkte, die gegeben
...[+++]enfalls durch den Direktionsausschuss angenommen wurden;