2° die Eintragung des Immobiliengutes in das Verzeichnis
des Immobiliarerbes oder in eine Schutzliste, den Vermerk, ob es im Sinne von Artikel 208 des CWATUPE unter Denkmal- bzw. Landschaftsschutz steht
oder künftig stehen wird, seine Lage in einer in Artikel 209 des genannten Gesetzbuches angeführten Schutzzone
oder in einem in Artikel D.IV. 15, 11°, D.V. I, D.V. 6, D.V. 8
oder D.V. 9 erwähnten Umkreis, in einem Enteignungsplan
oder in einem in dem in Artikel 233 des Gesetzbuches über das Erbe genannten Verz
eichnis an ...[+++]geführten Gelände, oder einem Gelände, das Gegenstand von gleichwertigen Formalitäten auf der Grundlage der im deutschen Sprachgebiet anwendbaren Gesetzgebung ist.