Artikel 49 derselben am 18. Juli 1966 ko
ordinierten Gesetze bestimmt: « Vorsitzende von Wahlbürovorständen, die nicht imstande sind, sich in
den Sprachen, deren Gebrauch durch die vorliegenden koordinierten Gesetze für die Beziehungen von lokalen Dienststellen mit Privatpersonen vorgeschrieben ist, an d
ie Wähler zu wenden oder sie in diesen Sprachen zu informieren, bestimmen einen Sekretär, der sie in dieser Hinsicht unterstützen
...[+++]kann ».