Wen
n beschlossen wird, dass ein Grund besteht, gegen Z
uwiderhandelnde des Fussballgesetzes ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, wird den Betroffenen mitgeteilt, wegen welcher Taten das Verfahren eingeleitet wird,
dass sie die Möglichkeit haben, ihre Verteidigungsmittel schriftlich darzulegen,
dass sie das Recht haben, eine mündliche Verteidigung zu beantragen und sich durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, und
dass sie ihre Akte einsehen kön
...[+++]nen (Artikel 26 § 1).