In der Erwägung, dass der Steinbruchbetreiber die Raumordnungsmaßnahme betreffend den Abschluss einer Vereinbarung mit der Abteilung Natur und Forstwesen der OGD3 im Sinne von Artikel 3 des Erlasses vom 8. Mai 2014 zur vorläufigen Annahme der Teilrevision des Sektorenplans als undurchführbar betrachtet, weil "die sprl Carrière de Préalle und ihre Schwestergesellschaften innerhalb der Gruppe
MATHIEU nur ca. 20% des Forstgebiets besitzen, das als Ausgleichsmaßnahme westlich des aktuellen Steinbruchs eingetragen wird (Parzellen 462a, 462b, 435a, und 436a); dass der Regionalausschuss für Raumordnung diese Vereinbarung ebenfalls nicht guthe
...[+++]ißt, da sie diese als "schwer durchführbar" ansieht; dass die OGD3 der Meinung ist, dass man angesichts dieser Argumente auf diese Vereinbarung verzichten sollte, dies jedoch vorbehaltlich der Verhandlung anderer Ausgleichsmaßnahmen mit der Abteilung Natur und Forstwesen im Rahmen der Globalgenehmigung;