Daher muss die zuständige Behörde im Vollstreckungss
taat nicht in allen Fällen die gleiche Schutzmaßnahme anwenden, wie sie im Anordnungsstaat angeordnet wurde
, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, um jegliche Maßnahme zu ergreifen, die ihres Erachtens entsprechend ihrem einzelstaatli
chen Recht in einem vergleichbaren Fall geeignet und angemessen ist, um den dauerhaften Schutz der geschützten Person angesichts der im Anor
...[+++]dnungsstaat angeordneten und in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Schutzmaßnahme zu gewährleisten.