Hinsichtlich der Frage der Definition des Herkunftsmi
tgliedstaats für EU-Emittenten von Wertpapieren k
am der Rat überein, dass der Herkunftsmitgliedstaat für Schuldverschreibungen mit einer Stückelung von weniger als 5000 Euro und für Dividendenwerte der Staat ist, in dem der Emittent ansässig ist; für Schuldverschreibungen mit größerer Stückelung und für eine Reihe anderer Instrumente, die keine Dividendenwerte sind, ist es dem Emittenten freigestellt, als seinen Herkunftsmitgliedstaat entweder den Staat, in dem der Emittent ansässig ist, oder den Mitgliedstaat, in dem die
...[+++]Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, festzulegen.