Alle Angaben, die ihrer Natur na
ch vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen von den Zollbehörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person
oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, soweit die Zollbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbeson
dere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren ...[+++]dazu gehalten oder befugt sind.