b. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags veröffentlicht der Ausschuss seine begründet
e Entscheidung, die betreffenden Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in dem Land oder der Rechtsordnung, das oder die für den angegebenen Zeitraum einen Antrag gestellt hat, vom Geltungsbereich von Teil 1 auszunehmen. Dies
er Zeitraum beträgt maximal zwei Jahre und kann auf Antrag des Landes oder de
...[+++]r Rechtsordnung verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums zu stellen.