Weder die Argumente des Innenministers während der Parlamentsdebatten vor der Annahme des Gesetzes vom 26. April 2002 noch d
ie Eingliederung in eine Gehaltstabelle, die der Stufe 2+ entspricht, ermöglicht es, den Umstand zu rechtfertigen oder auszugleichen, dass die angefochtene Massnahme auf unverhältnismässige Weise die Rechte der Kläger in Bezug auf die Mobilität im öffe
ntlichen Dienst, in deren Genuss sie aufgrund ihres Diploms gelangen konnten, be
...[+++]einträchtigt.