Die Instrumente, über die die Kommission verfügt, um für die Einhaltung zu sorgen, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Verstoßverfahren einzuleiten, sind von zweifelhafter Wirkung und bieten
den Mitgliedstaaten keinen Anreiz, die geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen, damit deren Flotten ihren Fischereiaufwand entsprechend den Programmvorgaben einschränken, zumal ein solches Verstoßverfahren, wenn es denn eingeleitet ist, nicht von wirklich einschneidenden Sanktions-maßnahmen begleitet wird, die eine Nichterfüllung verh
...[+++]indern würden.