In der Erwägung, dass dieses Gebiet über einen großen ornithologischen Reichtum verfügt und dass dort mehrere Vogelarten anzut
reffen sind, die in Anlage XI zum Gesetz vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind, w
ie aus Anlage 3 zum vorliegenden Erlass hervorgeht; dass es über ausreichend Territorien
verfügt, sowohl in Bezug auf ihre Anzahl als auch auf ihre Größe, die den Erhaltungszwecken für diese Arten genügen und als Natura 2000-Gebie
...[+++]te in der Eigenschaft als Sonderschutzgebiete zu bezeichnen sind;