(3) Die Risikobewertung wird anhand der Informationen, die dem Wissenschaftlichen Ausschuss von den Mitgliedstaaten, der EBDD, von Europol und der EM
A mitzuteilen sind, durchgeführt; dabei werden alle Faktoren berücksichtigt, die im Einklang mit dem Einheit
s-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe internationa
...[+++]le Kontrollmaßnahmen für eine Substanz rechtfertigen würden.