(9c) Die Mitgliedstaaten sollten die Mögli
chkeit haben, diese Richtlinie nicht auf Anlagen anzuwenden, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU für Schadstoffe falle
n, für die Emissionsgrenzwerte gemäß dieser Richtlinie gelten, wenn diese Emissionsgrenzwerte die in Anhang I
I dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Anlagen, die Bre
...[+++]nnstoffe in Mineralöl- und Gasraffinerien oder in in der Zellstofferzeugung verwendeten Ablaugekesseln verfeuern.