(2) Abweichend von Artikel 3 können Mitgliedstaaten, die die Befreiung gemäß Artikel
5 Buchstabe a) der Richtlinie 89/298/EWG in Anspruch genommen habe
n, Kreditinstituten oder anderen, Kreditinstituten gleichzustellenden Finanzinstituten, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) der vorliegenden Richtlinie fallen, weiterhin gestatten, Schuldverschreibungen oder
andere, Schuldverschreibungen gleichzustellende übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werd
en, noch f ...[+++]ünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet anzubieten.