32. hält es für entscheidend, dass die Rechte der Betroffenen einklagbar sind; stellt fest, dass mit der Einführung von Sammelklagen Einzelpersonen ein Instrument erlangen könnten, mit dem sie ihre Datenrechte kollektiv schützen und Schadenersatz für Schäden infolge von Datenschutzverstößen fordern könnten; weist allerdings darauf hin, dass es hierbei Beschränkungen geben müsste, um Missbrauch zu verhindern; ruft die Kommission auf, das Verhältnis zwischen dieser Mitteilung zum Datensch
utz und der derzeit laufenden öffentlichen Konsultation zu Sammelklagen darzulegen; fordert daher ein kollektives Rechtsdurchsetzungsverfahren im Fall
...[+++] der Verletzung von Datenschutzbestimmungen, damit betroffene Personen Schadensersatz erlangen können;