Werden derartige Leistungen
allerdings mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielweise der Unterbringung, kombiniert, so sollt
e dies nur dann zur Gestaltung einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen führen, wenn diese Leistungen einen erheblichen
Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsi
...[+++]cht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen.