Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme Einleger
weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehör
t, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haftet, di
e es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert wor
...[+++]den wäre.