Die im Klagegrund angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG können nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es eine
m Mitgliedstaat der Europäischen Union verbieten würden, Massnahmen zu ergreifen, durch die einem Versicherungsbewerber, nachdem er dem Versicherer mitgeteilt hat, dass er nicht mit der vorgeschlagenen Zusatzprämie einverstanden ist, die Möglichkeit geboten wird, durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen, ob die vorgeschlagene Zusatzprämie objektiv und vernünftig gerechtfertigt ist, wobei für den Versicherer keine Verpflichtung besteht, den Vertrag gemäss der durc
...[+++]h diese Instanz vorgeschlagenen Zusatzprämie abzuschliessen.