25. ist der Auffassung, dass Pfändungsbeschlüsse so übermittelt werden sollten, dass gewährleistet ist, dass die Bank am Tag nach der Übermittlung in Kenntnis gesetzt wird und die Beschlüsse innerhalb von 24 Stunden nach Identifizierung des Bankguthabens vollzogen werden; die Bank übermittelt den ausführenden Behörden und
dem Gläubiger eine offizielle Mitteilung darüber, ob der geschuldete Betrag sichergestellt wurde; die Bank muss ebenfalls den Schuldner offiziell davon in Kenntnis setzen, wann der Pfändungsbeschluss in Kraft tritt; ist der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, wenn es in allen Amtsprachen der
Europäisc ...[+++]hen Union standardisierte offizielle Mitteilungen gäbe, damit die Notwendigkeit maßgeschneiderter Übersetzungen entfällt bzw. verringert wird;