20. vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern der Fr
eiwilligkeit der zu kontrollierenden Personen unterworfen sein muss, die jedoch im Falle ihrer Ablehnung einer Untersuchung mit einem Sicherheitsscanner dazu verpflichtet sind, sich anderweitigen Sicherheitskontrollen zu unterziehen, die ebenso wirksam wie Sicherheitss
canner sind und bei denen die umfassende Achtung der Rechte und der Würde der zu kontrollierenden Personen gewährleistet wird; betont, dass eine solche Ablehnung keine Verdächtigung des Passagie
...[+++]rs nach sich ziehen sollte;