Bei Ländern, die wiederholt internationale Schutzrechtspflichten in einer Weise verletzen, die maßgebliche Konsequenzen für
die EU hat, und bei denen die Behörden nicht bereit sind, mit der EU zusammenzuarbeiten,
oder bei denen die Zusammenarbeit kaum fruchtbare Ergebnisse bringt, kann die Kommission
in Erwägung ziehen, ihre Beteiligung bzw. Finanzierung bei bestimmten EU-Förderprogrammen einzuschränken, sofern es sich um ausreiche
...[+++]nd ernste, klar abgegrenzte Fälle handelt.