Dadurch ließen sich die Aufgaben der UCLAF zur Koordinierung, zum Informations-"Clearing", zur Beratung und zur Anklage gegenüber den einzelstaatlichen Gerichtsbehörde
n, die sie faktisch ohnehin schon wahrnimmt, allerdings auf wenig gesicherten Rechtsgrundlagen, insti
tutionalisieren und stärken (ein Beispiel ist die Verordnung über die Nachprüfungen vor Ort, die die Einziehung des Beweismaterials durch die Kontrollbeamten der Union vorsieht, die Einzelheiten für ihre Weiterleitung an die Geric
...[+++]htsbehörde dagegen aber nicht festlegt).