In Bezug auf die Gültigkeitsdauer eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten F
ührerscheins in den Niederlanden gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die für deren Berechnung und damit zur Feststellung des Datums, von dem an die Inhaber den Anforderungen gemäß den nationalen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats entsprechen müssten, gewählte Methode, wonach die Gültigkeit ab dem Tag der Ausstellung des betreffenden F
ührerscheins läuft, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führersche
...[+++]inen angesehen werden könne.